Extreme Witterungsverhältnisse

Extreme Witterungsverhältnisse sind:

  • (extrem) heftiger Starkregen,
  • schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,
  • schwere bis extreme Gewitter evtl., mit extremen Orkanböen/Starkregen,
  • (extrem) starker Schneefall evtl., mit Verwehungen,
  • Glatteis.

Kurz gefasst der Umgang:

  1. Die Schule wird informiert, ob für das Land oder die Stadt eine Schulschließung aufgrund der Wetterlage beschlossen worden ist. Im Einzelfall können auch nur einzelne Schulen betroffen sein. Achten Sie bitte auch auf entsprechende Hinweise in der Presse oder im Radio!
  2. Die Schule informiert die Eltern/Erziehungsberechtigten von der Schulschließung.
  3. Werden die Eltern/Erziehungsberechtigten nicht mehr rechtzeitig erreicht, muss die Schule eine angemessene Beaufsichtigung der eintreffenden Kinder gewährleisten. Daher die dringende Bitte, bei entsprechenden Witterungsverhältnissen darauf achten, ob eine Mail von der Schule gekommen ist. Im letzten Jahr wurde mehrfach versäumt, dass Lesen der Nachricht zu bestätigen, die Aufsicht wurde organisiert und dann ist kein Kind gekommen. Das muss nicht sein. Nutzen Sie daher bitte in diesen Fällen die Bestätigungsfunktion bei „Elternnachricht“.
  4. Sollten sich extreme Witterungsverhältnisse erst während der Schulzeit ergeben, informieren wir Sie ebenfalls per Mail und bitten Sie, sobald es möglich ist, die Kinder abzuholen. Kein Kind darf dann alleine nach Hause gehen. Überlegen Sie schon im Vorfeld, wer die Kinder dann abholen kann. Hier können sich Eltern/Erziehungsberechtigte vorab absprechen. In dem Fall benötigen wir eine formlose schriftliche Erklärung, dass das Kind auch von jemanden anders (Namen angeben) mitgenommen werden kann.

Ergänzung:

Es gilt weiterhin der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“. Demnach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule umgehend zu informieren (Rd.Erl. 12-51 Nr. 1, Abschnitt 2, Abs. 2.1).

(siehe auch: https://www.schulministerium.nrw/extreme-witterung)

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